Satzung

von Castellum Music & Show e.V. Mainz-Kastel

 1. Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Castellum Music & Show e.V. Mainz-Kastel. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Kastel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Gerichtsstand: Die Gerichte, die für Mainz-Kastel zuständig sind.

 

2. Zweck, Ziele und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Fördern verschiedener Musik-, Show- und Tanzsportgruppen. Des weiteren durch die

  1. Förderung der Jugendarbeit
  2. Heranbildung des Nachwuchses durch Ausbildung an den einzelnen Musikinstrumenten
  3. Beteiligung an Umzügen und bei Auftritten an Konzerten


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verhält sich in Fragen der Herkunft, der Rasse, der Religion und der Parteipolitik neutral.

 

3. Mitgliedschaft

Die Mitglieder unterscheiden sich in:

  • aktive Mitglieder,
  • passive Mitglieder,
  • jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr,
  • Ehrenmitglieder.

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Adressen-, Namens- oder Kontoänderungen rechtzeitig dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. Für etwaige Kosten bei verspäteter Mitteilung haftet das Mitglied voll.
  2. Die aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahre besitzen uneingeschränktes Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden.
  3. Ehrenmitglieder werden, auf Vorschlag des Vorstandes, ernannt.

 

4. Aufnahme

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand erforderlich.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

5. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt aus dem Verein
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod
  4. durch Auflösung des Vereins

    1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September eines Jahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

    2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:

          a) Ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme
              bekannt wird, dass es solche begangen hat;
          b) den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt oder wiederholt Anstoß
              erregt;
          c) den Beitrag nicht fristgerecht leistet und den nachfolgenden Mahnungen nicht nachkommt.

    3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller seiner Vereinsrechte, entbindet es aber nicht seiner Pflichten (Beitrag) bis zum Ende des Geschäftsjahres.

    4. Dem/Der Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von vier Wochen vom Tage der Zustellung an Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen und an die Geschäftsstelle zu richten. Als Tag der Zustellung gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Ausschlussbescheides zur Post oder wenn der Bescheid zugestellt wurde, der Tag der Zustellung.

    5. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Findet die Mitgliederversammlung erst im darauf folgenden Jahr statt, wird eine Beitragszahlung erst nach einem positiven Beschluss der Mitgliederversammlung, gegenüber dem Einspruch, fällig.

 

6. Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Beitrages wird jeweils auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Alles Weitere sowie die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

8. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe:

    a) das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zu genehmigen
    b) die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen
    c) den Vorstand zu entlasten
    d) den neuen Vorstand zu wählen
    e) die beiden Kassenprüfer/innen zu wählen
    f) die Beiträge festzulegen und zu genehmigen
    g) den vorgelegten Haushaltsplan des Vorstandes zu beraten, festzulegen und zu genehmigen
    h) über Anträge abzustimmen
    i) die Delegierten zu den Dachverbänden zu wählen
    j) den/die Jugendleiter/in zu bestätigen
    k) Satzungsänderungen zu beschließen
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden (Versammlungsleiter/in) und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  4. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses von zwei Drittel (2/3) Mehrheit der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  5. Bei Wahlen ist der-/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
    Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Der Wahlvorgang ist gegebenenfalls zu wiederholen. Stehen mehr als zwei Personen für das selbe Amt zur Wahl, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, zulässig.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

 

9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn mindestens ein Drittel (1/3) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Sie hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden sowie Entscheidungen in Bezug auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins zu treffen.

Eine von den Vereinsmitgliedern ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens einberufen werden.

Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern zuzustellen.

 

10. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. aus der/dem 1. Vorsitzenden
  2. aus der/dem 2. Vorsitzenden
  3. aus dem/der Schriftführer/in
  4. aus dem/der Kassierer/in
  5. dem/der Jugendwart/in
  6. sowie max. 5 stimmberechtigte Beisitzer, auf Vorschlag durch den Vorstand oder Antrag eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung.


Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Personen 1. bis 5.

Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, jeweils zusammen mit einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch nur bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Wählbar ist jedes, in der Mitgliederversammlung anwesende, stimmberechtigte Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Den jugendlichen Mitgliedern des Vereins steht das alleinige Vorschlags- und Wahlrecht für die Wahl des/der Jugendwartes/in zu. Die Wahl wird durch die Jugendordnung geregelt. Wird die Wahl des Jugendwartes/in in der auf die Jugendversammlung folgenden Mitgliederversammlung nicht bestätigt, muss in der Mitgliederversammlung eine Neuwahl des/der Jugendwartes/in nach der gültigen Jugendordnung stattfinden.

Nichtanwesende stimmberechtigte Mitglieder sind wählbar, wenn sie vorher die Bereitschaft zur Kandidatur und gegebenenfalls die Annahme der Wahl schriftlich mitteilen.

Die geheime Wahl der Vorstandsmitglieder ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie muss jedoch durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der Mitgliederversammlung dies verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsleiters/-leiterin den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Eine Anwesenheitsliste ist obligatorisch.

Alle Funktionen des Vorstandes sind ehrenamtlich.

11. Jugendvorstand

entfällt mit Beschluss der Mitgliedervesammlung von 2014

 

12. Vermögen und Haftung

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus etwaigen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
  2. Der Verein haftet weder gegenüber seinen Mitgliedern noch Dritter für Unfälle, Diebstähle oder andere Schäden, die auf den Wegen von, zu oder während Vereinsveranstaltungen jeglicher Art, in soweit keine Absicherung durch eine Versicherung besteht.

 

13. Kassenprüfer/innen (Revisoren/-innen)

  1. Für die Prüfung des gesamten Geschäftsverkehrs wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen (Revisoren/-innen) für die Dauer eines Geschäftsjahres.
  2. Die Revisoren/-innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Revisoren/-innen können in ihrem Amt in laufender Folge nicht wieder gewählt werden.
  4. Den Revisoren/-innen sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung die Kassenbücher mit allen Belegen vorzulegen.
  5. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  6. Die Revisoren/innen stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

14. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Die Auflösung erfolgt durch die zuletzt amtierenden Vorstandsmitglieder oder durch Personen, die an ihrer Stelle durch die, die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung, gewählt wurden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt für Soziales – Jugendamt – der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Förderung des Kinder- und Jugendzentrums AKK in Mainz-Kastel.

 

15. In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am 06.03.2004 beschlossen und genehmigt.

Sie tritt mit Wirkung vom 06.03.2004 in Kraft.

Änderungen der Satzung unter den §§ 1, 2 und 14 wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.04.2004 beschlossen und genehmigt.

Änderungen der Satzung unter § 10 5., 6., 7. und Abs. 6 wurden auf der Mitgliederversammlung am 07.04.2006 beschlossen und genehmigt.

Änderungen der Satzung unter § 11 wurden auf der Mitgliederversammlung am 20.04.2014 beschlossen und genehmigt.

Unterschriftsleistung der Gründungsmitglieder

Mindestanforderung laut § 56 BGB.

Andreas Vinciguerra, Gottfried Durda, Alfons Högner, Marianne Becker, Natalie Neu, Anett Maiwald, Peter Kauth