Beitragsordnung/Reglement

 

§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung von Castellum Music & Show e.V. Mainz-Kastel. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen gemäß § 6 der Vereinssatzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages, die Aufnahmegebühr und Umlagen (z.B. Einmalzahlung). Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. März des folgenden Jahres erhoben, in der der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§3 Beitragshöhe

1. Die Jahresbeitragshöhe setzt sich wie folgt in Beitragsgruppen zusammen:

a) Aktive Mitglieder nach Vollendung des 18 Lebensjahres 42,00 Euro

b) Aktive Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 30,00 Euro

c) Aktive Mitglieder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beitragsfrei

d) Passive Mitglieder 24,00 Euro

e) Familien-Mitgliedschaft 95,00 Euro (max. bis zu zwei verheiratete Erwachsene und drei eigene Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt lebend)

f) Ehrenmitglieder (nur auf Antrag des Vereinsvorstandes) beitragsfrei

2. Empfänger von Sozialleistungen, Auszubildende ab dem 18. Lebensjahr und Rentner erhalten mit Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Nachlass von jeweils 4,00 Euro von dem jährlichen Mitgliedsbeitrages, soweit es der Beitragsgruppe in § 3 Abs. 1 Nr. a) und b) angehörig ist. Es gibt keine Aufforderung des Vereines, den Nachweis vorzulegen. Jedes Mitglied ist eigenverantwortlich.

§4 Bankeinzug/Fälligkeit

1. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbetrag im Voraus erhoben. Er wird bis zum 30. April eines jeden Jahres i.d.R. von dem Konto abgebucht, welches in der Einzugsermächtigung des Mitgliedes angegeben wurde. I.d.R. werden die Beiträge mit Beginn des Monats März jedes Jahr eingezogen, allerdings sind Abweichungen bis Ende April des betreffenden Geschäftsjahres möglich. Eine Ausnahme entsteht einmalig beim Eintritt in den Verein während dem 4. bis 11. Monat eines Geschäftsjahres.

2. Verursachte Kosten des Einzugs durch das Mitglied (z.B. Minderdeckung des Kontos, entstandene Rücklaufkosten, keine Mitteilung bei Kontowechsel, etc.) ist durch das jeweilige Mitglied zu tragen. Die Weigerung der Übernahme der Mehrkosten kann zum Ausschluss aus dem Verein und rechtliche Folgen mit sich führen.

3. Mitglieder, die Ihren Beitrag selbst überweisen wollen, müssen in Eigenverantwortung bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres den Beitrag auf das Beitragskonto entrichten. Es erfolgt vorab keine Aufforderung des Vereines.

§5 Säumnis

1. Im Säumnisfall wird das Mitglied gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung (in Textform) oder länger als drei Monate den Beitrag nicht, so gilt nach Ablauf eines Monates nach der zweiten Mahnung die Nichtzahlung i.d.R. als Austritt. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Außerdem kann der Verein rechtliche Schritte veranlassen.

2. Liegt ein Beitragsrückstand von einem Jahr vor, ruht die Mitgliedschaft und alle Rechte des Mitgliedes gemäß der Vereinssatzung.

3. Liegt ein Beitragsrückstand von zwei Jahren vor, wird das Mitglied durch Vorstandsbeschluss gemäß § 5 der Vereinssatzung ausgeschlossen.

§6 Stundung

Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten auch den Erlass der Beiträge – für höchstens ein Jahr beschließen. Ratenzahlungen, Aufschub, etc. sind vom Mitglied eigenständig unter Rücksprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand abzuklären.

§7 Beitragsgruppen

1. Liegen die Voraussetzungen für den Wechsel von einer in eine andere Beitragsgruppe vor, so ist eine evtl. verbundene Beitragsänderung im aktuellen Geschäftsjahr erst mit dem folgenden Geschäftsjahr vorzunehmen.

2. Der Wechsel in eine andere Beitragsgruppe erfolgt i.d.R. nicht automatisch. Das Mitglied muss einen Wechsel eigenständig dem Geschäftsführenden Vorstand bekanntgeben. Eine Ausnahme stellt das Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 3 Abs. 1 Punkt a.), b.), c.), sowie die Benennung zu Punkt f.) dar. Mit Vollendung der entsprechenden Lebensjahre wird im darauffolgenden Geschäftsjahr automatisch die Beitragsänderung vom Geschäftsführenden Vorstand angepasst.

3. Jedes Mitglied, welches sich aktiv in einer Gruppierung des Vereins engagiert, beteiligt, vereinseigene Kleidungsstücke ausgehändigt bekommt oder auch an Veranstaltungen aktiv teilnimmt (z.B. Umzüge), muss aktives Mitglied im Verein sein.

4. Aktive Mitglieder jeder Beitragsgruppe haben beim Eintritt in den Verein eine Einmalzahlung in Höhe von 50,00 Euro zu leisten, die nicht zurückerstattet wird. Bei der Familienmitgliedschaft betrifft es alle tatsächlich aktiven Mitglieder. Die Einmalzahlung wird bei Eintritt eines Mitglieds mit dem ersten anfallenden Beitrag fällig.

5. Sämtliche Beitragsgruppen, hier besonders aktive Mitglieder, haben benötigtes Schuhwerk für die Teilnahme an Unmzügen, Auftritten, Training, etc. stets selbst anzuschaffen und zu zahlen. Auch ist es verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben des Schuhwerks der einzelnen Gruppierungen zu erfüllen.

§8 Beitragsbescheinigung

Jedes Mitglied kann auf Antrag eine Mitgliedsbescheinigung erhalten. Insbesondere bei dem Bezug von sozialen Leistungen, die zur Deckung des Beitrages dienen sollen, muss das Mitglied eigenverantwortlich entsprechende Anträge bei den Behörden stellen und Bescheinigungen anfordern.

 

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins Castellum Music & Show e.V. Mainz-Kastel am 26.04.2019 beschlossen. Alle vorhergehenden Beitragsordnungen verlieren mit in Kraft treten dieser Beitragsordnung ihre Gültigkeit. Mainz-Kastel, den 26.04.2019 Katrin Golz Karin Piluso 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende